Bundesminister Andreas Scheuer:
Sie ist da! Die StVO-Novelle ist seit dem 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende.
Sachinformationen:
- Bundesminister Andreas Scheuer hatte die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und anderer Regelungen im Herbst 2019 vorgelegt.
- Der Bundesrat hat der Novelle am 14.02.2020 mit Maßgaben zugestimmt.
- Das Kabinett hat die Novelle am 23.03.2020 in der Fassung mit den Änderungen des Bundesrates zu Kenntnis genommen.
- Die Novelle wurde am Montag, 27. April 2020, im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) veröffentlicht und trat am Dienstag, 28. April 2020, in Kraft.
- Die Novelle enthält u.a. folgende Änderungen und neue Bußgelder:
Neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
- Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Mindestüberholabstand für Kfz
- Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts
- Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Personenbeförderung auf Fahrrädern
- Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
- Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
- Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.
Einrichtung von Fahrradzonen
- Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
- Auch Elektrokleinstfahrzeuge können hier fahren.
- Die Straßenverkehrsbehörden können Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen.
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
- Wir wollen die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
Vereinfachung für Lastenfahrräder
- Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, haben wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Verkehrszeichen Radschnellwege
- Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wurde in die StVO aufgenommen, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
- Die Straßenverkehrsbehörden können – z.B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt.
Erweiterung der Erprobungsklausel
- Bislang hatten die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wurde durch die StVO-Novelle vereinfacht.
- Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im Jahr 2020 angegangen werden soll.
Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung
- Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.
Hier gibt es alle aktuellen Bußgelder in der Übersicht
Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrer, gültig ab 28.04.2020:
Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
Nichtbenutzung des vorhandenen, beschilderten Radwegs | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Benutzung des beschilderten Radweges in nicht zugelassener Richtung | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Befahren einer Einbahnstraße oder eines Kreisverkehrs in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit | 15 Euro | – | – | – | |
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst | 15 Euro | – | – | – | |
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereichs | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert | – | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Freihändig fahren | 5 Euro | – | – | – | |
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen | 5 Euro | – | – | – | |
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger | 5 Euro | – | – | – | |
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro | – | 25 Euro | 35 Euro | |
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 Euro | – | 25 Euro | 35 Euro | |
Bremsen oder Klingel entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit | 15 Euro | – | – | – | |
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 Euro | – | – | – | 1 |
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25 Euro | – | – | – | |
Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt | 55 Euro | – | – | – | |
Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 60 Euro | – | 100 Euro | 120 Euro | 1 |
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | – | 160 Euro | 180 Euro | 1 |
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 350 Euro | – | – | – | 2 |
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht | 40 Euro | – | – | – | 0 |
In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet | – | – | 20 Euro | – | |
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war | 15 Euro | – | – | – |
(Zusammengestellt vom ADFC. Gültig ab 28. April 2020. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)
Unsere „Street Love Story“ ist eine spielerische Kurzgeschichte in Bildern oder Clips. Sie begleiten Harry durch die Stadt und erfahren dabei, was die Straßenverkehrsordnung für Sie verbessert – beispielsweise, dass es jetzt einen Grünpfeil nur für Radfahrer*innen gibt oder dass es nun generell verboten ist, auf dem Schutzstreifen zu parken. Mit der neuen StVO werden insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer noch besser geschützt. Damit gehen wir einen Schritt hin zu mehr Verkehrssicherheit. Viel Spaß mit Harrys persönlicher „Street Love Story“!
Titelbild ©: Petair – stock.adobe.com