Bundesminister Andreas Scheuer:

Sie ist da! Die StVO-Novelle ist seit dem 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende.

Straßenverkehrsordnung für Radfahrer
Quelle: BMVI

Sachinformationen:

  • Bundesminister Andreas Scheuer hatte die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und anderer Regelungen im Herbst 2019 vorgelegt.
  • Der Bundesrat hat der Novelle am 14.02.2020 mit Maßgaben zugestimmt.
  • Das Kabinett hat die Novelle am 23.03.2020 in der Fassung mit den Änderungen des Bundesrates zu Kenntnis genommen.
  • Die Novelle wurde am Montag, 27. April 2020, im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) veröffentlicht und trat am Dienstag, 28. April 2020, in Kraft.
  • Die Novelle enthält u.a. folgende Änderungen und neue Bußgelder:

Neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs

STVO Novelle
Quelle: BMVI

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

  • Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden. 

Mindestüberholabstand für Kfz

  • Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

  • Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

  • Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

  • Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen

  • Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
  • Auch Elektrokleinstfahrzeuge können hier fahren.
  • Die Straßenverkehrsbehörden können Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen.

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

  • Wir wollen die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

  • Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, haben wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Verkehrszeichen Radschnellwege

  • Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wurde in die StVO aufgenommen, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

  • Die Straßenverkehrsbehörden können – z.B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Erweiterung der Erprobungsklausel

  • Bislang hatten die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wurde durch die StVO-Novelle vereinfacht.
  • Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im Jahr 2020 angegangen werden soll.

Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

  • Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.
Straßenverkehrsordnung für Radfahrer
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Hier gibt es alle aktuellen Bußgelder in der Übersicht

Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrer, gültig ab 28.04.2020: 

TatbestandBußgeldMit Behinderung andererMit Gefährdung anderer Mit Unfallfolge oder SachbeschädigungPunkte
Nichtbenutzung des vor­handenen, beschilderten Radwegs20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro 
Benutzung des be­schilderten Rad­weges in nicht zugelas­sener Richtung20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro 
Befahren einer Einbahn­straße oder eines Kreisverkehrs in nicht vor­geschrie­bener Fahrt­richtung20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro 
Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs55 Euro70 Euro80 Euro100 Euro 
Befahren einer nicht frei­gege­benen Fuß­gänger­zone 25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro 
Befahren einer frei­gege­benen Fuß­gänger­zone oder eines Geh­wegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit15 Euro 
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst15 Euro 
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahr­räder ge­sperrten Bereichs25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro 
Trotz vorhandener Schutz­streifen­markierung nicht auf der rechten Seite gefahren15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro 
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro 
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert20 Euro25 Euro30 Euro 
Freihändig fahren5 Euro 
Beför­derung eines Kindes auf einem Fahr­rad ohne vor­geschrie­bene Sicher­heits­vorrich­tungen5 Euro 
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem ein­sitzigen Fahr­rad oder im Anhänger5 Euro 
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahr­rad nicht vor­handen oder nicht betriebs­bereit20 Euro25 Euro35 Euro 
Beleuchtung trotz Dunkel­heit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder ver­schmutzt/verdeckt20 Euro25 Euro35 Euro 
Bremsen oder Klingel ent­sprechen nicht den Vor­schriften, sind nicht vor­handen oder betriebs­bereit15 Euro 
Fahrzeug nicht vorschrifts­mäßig, dadurch Verkehrs­sicherheit wesentlich beein­trächtigt80 Euro1
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizei­beamten nicht beachtet25 Euro 
Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt55 Euro 
Missachtung des Rotlichts an der Ampel60 Euro100 Euro120 Euro1
Die Ampel war bereits län­ger als eine Sekunde rot100 Euro160 Euro180 Euro1
Bahn­über­gang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert350 Euro2
Fußgängern am Fuß­gänger­über­weg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht40 Euro0
In Fuß­gänger­zone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet20 Euro 
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beein­trächtigt war15 Euro 

(Zusammengestellt vom ADFC. Gültig ab 28. April 2020. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)

Unsere „Street Love Story“ ist eine spielerische Kurzgeschichte in Bildern oder Clips. Sie begleiten Harry durch die Stadt und erfahren dabei, was die Straßenverkehrsordnung für Sie verbessert – beispielsweise, dass es jetzt einen Grünpfeil nur für Radfahrer*innen gibt oder dass es nun generell verboten ist, auf dem Schutzstreifen zu parken. Mit der neuen StVO werden insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer noch besser geschützt. Damit gehen wir einen Schritt hin zu mehr Verkehrssicherheit. Viel Spaß mit Harrys persönlicher „Street Love Story“!

Titelbild ©: Petair – stock.adobe.com

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