Am 17. Juni 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Radfahrer ohne Helm nicht automatisch eine Mitschuld an den Folgen eines Unfalls angelastet werden kann. Damit hebt der BGH das umstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig von Juni 2013 auf. Der ADFC hatte die Klägerin auf ihrem Rechtsweg unterstützt – und begrüßt die Entscheidung der Karlsruher Richter als Wiederherstellung der Rechtssicherheit.

Nach Ansicht des Gerichts bestand zum Zeitpunkt des Unfalls keine allgemeine Verkehrsauffassung und kein Verkehrsbewusstsein, dass es zum Eigenschutz erforderlich und zumutbar sei, einen Helm zu tragen.

ADFC begrüsst Grundsatzurteil pro Rad

ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork sagt: „Wenn ein Radfahrer vollkommen unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalles wird, dann darf ihm niemand seine berechtigten Schadensersatzansprüche streitig machen – egal, ob mit oder ohne Helm gefahren wurde. Das ist die Quintessenz des BGH-Urteils. Der ADFC hat mit der verunglückten Radfahrerin für dieses Urteil gekämpft – und wir freuen uns, dass sie nach den Strapazen des fast zwei Jahre dauernden Rechtsstreits und der Bewältigung der schweren Unfallfolgen von höchster Instanz Recht bekommen hat.“

Vorgeschichte zum Urteil

Am 17. Juni entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH), ob das umstrittene Helmurteil des Oberlandesgerichts Schleswig von Juni 2013 Bestand hat. Das Gericht hatte einer verunglückten Radfahrerin 20 Prozent Mitschuld an den Folgen eines Unfalls gegeben, den eine Autofahrerin allein verschuldet hatte. Begründung: Die Radlerin trug keinen Helm. Der ADFC hält das Schleswiger Urteil für falsch – und erwartet, dass der BGH eine Mitschuld der Radfahrerin ablehnt.

ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork sagt: „Es ist paradox, wenn erst gerichtlich festgestellt wird, dass das Opfer keinerlei Schuld am Unfall hat und dann die Schuld an den Unfallfolgen auf das Opfer abgewälzt wird. Deshalb hat der ADFC die Radfahrerin im Revisionsverfahren unterstützt und sich dafür eingesetzt, dass sie den Prozess gewinnt.“

Andere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen vor und nach dem Urteil aus Schleswig anders entschieden, zuletzt das Oberlandesgericht Celle. Stork: „Wir rechnen damit, dass sich der Bundesgerichtshof der verbreiteten Rechtsauffassung anschließt und der Radfahrerin Recht gibt.“

Sollten die Karlsruher Richter gegen die Klägerin entscheiden, rechnet der ADFC mit einer Welle von Prozessen zwischen Kfz-Haftpflichtversicherern und verletzten Fahrradfahrern. Unfallopfer wären gezwungen, noch deutlich höhere Kürzungen ihrer Schadensersatzansprüche abzuwehren. Die Negativ-Entscheidung würde dazu führen, dass Fahrradfahrer zum Helmtragen gezwungen würden, um im Ernstfall volle Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Eine allgemeine Helmpflicht hält der ADFC für unverhältnismäßig. Stork: „Radfahren ist keine Risikosportart, sondern gesunde Bewegung im Alltag. Für Kinder, ältere Menschen oder besonders sportliche Fahrer ist der Helm empfehlenswert. Aber der Helm verhindert keine Unfälle und wird als Sicherheitskonzept stark überbewertet. Die Sicherheit von Radfahrern verbessert sich in erster Linie durch intelligente Radwegekonzepte und vor allem durch aufmerksame Autofahrer.“

Hintergrund zu Unfall und Rechtsweg

Der Unfall der Klägerin ereignete sich im April 2011. Die Radfahrerin wollte auf dem Weg zur Arbeit an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, die Autofahrerin öffnete die Tür, ohne auf den Verkehr zu achten. Die Radlerin prallte in die Tür, schlug mit dem Hinterkopf auf den Asphalt. Die Folgen waren eine Schädelfraktur, Hirnblutungen und langfristige Alltagseinschränkungen. Die Schuld am Unfall wurde in vollem Umfang der Autofahrerin zugeschrieben. Die Versicherung der Unfallgegnerin machte vor dem OLG Schleswig eine Mitschuld der Radfahrerin geltend, weil sie keinen Helm getragen hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte 20 Prozent Mitschuld an den Folgen (nicht am Unfall) – ein Novum in der Rechtsprechung. Im Revisionsverfahren wurde die Radfahrerin vom ADFC fachlich unterstützt.

Hintergrund zu Fahrradhelmen

Zum Zeitpunkt des Unfalls lag die Helmtragequote bei 11 Prozent und ist bis 2013 auf 15 Prozent gestiegen. Das Argument der Schleswiger Richter, dass alle verständigen Menschen beim Radfahren einen Helm tragen, ist also durch Fakten nicht belegbar. Helme sind gebaut, um Stürze aus dem Stand aus 1,50 m Höhe abzudämpfen – der ungefähren Kopfhöhe eines erwachsenen Radfahrers. Für Kollisionen mit Autos und bei höheren Geschwindigkeiten sind sie nicht konstruiert. Wie viel Schutz Fahrradhelme bei Zusammenstößen mit Autos bieten können, darüber streiten seit Jahren Unfallforscher.

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Der Fahrradhelm – Argumente, Technik, Tipps

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